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Ein Nachtrag ist die zusätzliche Vergütung, die ein Auftragnehmer verlangt, wenn sich die vereinbarte Leistung nachträglich ändert oder eine neue Leistung hinzukommt. Im Bau heißt oft auch das Nachtragsangebot so. Grundlage sind beim BGB-Bauvertrag die §§ 650b und 650c BGB, beim VOB-Vertrag § 2 VOB/B.
Example from the job
Eine Tischlerei baut eine Einbauküche nach Maß. Nach der Freigabe der Zeichnung wünscht die Kundin statt Laminat eine Arbeitsplatte aus Massivholz und einen zusätzlichen Hochschrank. Der Meister stoppt die Fertigung dieser Teile. Er schreibt ein Nachtragsangebot über 1.380 Euro netto und lässt es sich in Textform bestätigen, bevor er Material bestellt. In der Schlussrechnung steht der Nachtrag als eigene, gekennzeichnete Position.
Kaum ein Bauvorhaben läuft genau so, wie es im Vertrag steht. Ein Nachtrag sorgt dafür, dass du geänderte und zusätzliche Arbeit bezahlt bekommst. Entscheidend ist fast immer die Reihenfolge: erst ankündigen und vereinbaren, dann bauen.
Wann entsteht ein Nachtrag?
- Der Auftraggeber ändert den vereinbarten Werkerfolg, etwa ein anderes Material.
- Eine Änderung ist nötig, damit der vereinbarte Erfolg erreicht wird.
- Eine Leistung kommt hinzu, die der Vertrag nicht vorsieht.
Mengenabweichungen beim Einheitspreisvertrag sind dagegen meist kein Nachtrag. Sie werden über das Aufmaß abgerechnet.
Was regelt das BGB zum Nachtrag?
Für Bauverträge nach § 650a BGB gilt seit 2018 ein eigenes Anordnungsrecht. Begehrt der Besteller eine Änderung, streben beide Seiten nach § 650b Abs. 1 BGB Einvernehmen über Änderung und Mehr- oder Mindervergütung an. Du musst dazu ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen. Einigt ihr euch nicht binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens, kann der Besteller die Änderung in Textform anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB).
Die Höhe der Vergütung richtet sich nach § 650c Abs. 1 BGB. Maßgeblich sind die tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Alternativ kannst du auf eine vereinbarungsgemäß hinterlegte Urkalkulation zurückgreifen (§ 650c Abs. 2). Für Abschlagsrechnungen darfst du 80 Prozent der Mehrvergütung aus deinem Nachtragsangebot ansetzen, wenn ihr euch nicht über die Höhe geeinigt habt (§ 650c Abs. 3).
Außerhalb des Bauvertrags kennt das BGB kein solches Anordnungsrecht. Eine Änderung braucht dort eine neue Vereinbarung.
Was regelt die VOB/B zum Nachtrag?
Ist die VOB/B vereinbart, kann der Auftraggeber nach § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B Änderungen des Bauentwurfs und erforderliche Zusatzleistungen anordnen. Die Vergütung folgt aus § 2 VOB/B:
- Geänderte Leistung (Abs. 5): Ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten ist zu vereinbaren. Die Vereinbarung soll vor der Ausführung getroffen werden.
- Zusätzliche Leistung (Abs. 6): Du hast Anspruch auf besondere Vergütung. Du musst ihn aber ankündigen, bevor du mit der Ausführung beginnst.
- Leistung ohne Auftrag (Abs. 8): Sie wird grundsätzlich nicht vergütet, außer unter den dort genannten Voraussetzungen.
In der Rechnung machst du Änderungen und Ergänzungen nach § 14 Abs. 1 VOB/B besonders kenntlich.
Wie stellst du einen Nachtrag richtig?
- Änderung oder Zusatz schriftlich festhalten, mit Datum und Anordnendem
- Mehrkosten ankündigen, bevor du anfängst
- Nachtragsangebot auf Basis deiner ursprünglichen Kalkulation
- Bestätigung des Auftraggebers in Textform einholen
- Fotos und Tagesberichte als Beleg sammeln
Ein Nachtragsangebot ist ein Angebot. Wie du Angebote mit Positionen aus deinem Katalog erstellst, steht unter Angebot per Foto. Ein ausführliches Praxisbeispiel liefert der Artikel Änderungswünsche bei Maßanfertigungen.
General information, not legal or tax advice. As of: 31 October 2026.
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