Blog

Änderungswünsche bei Maßanfertigungen: Kundenfreigabe, Nachtrag und Abrechnung sauber regeln

Der Kunde will nach der Freigabe doch andere Fronten? Wie du Aufmaß und Zeichnung freigeben lässt, Änderungen als Nachtrag vereinbarst, das Widerrufsrecht richtig einordnest und Werkstatt- und Montagezeit trennst.

  • By Tim
  • 11 min read

This article is not available in English yet, so it is shown in German.

Tischlerwerkstatt mit einem halbfertigen Einbauschrank aus hellem Holz auf der Hobelbank, daneben eine Maßzeichnung ohne Beschriftung, ein Zollstock und ein Bleistift

Bei Maßanfertigungen kann der teuerste Satz sehr spät kommen: „Können wir die Fronten doch in Eiche machen?“ Ist der Korpus dann schon zugeschnitten, entscheidet deine Vorbereitung darüber, wer die Änderung bezahlt. Hier steht, wie du Aufmaß und Zeichnung freigeben lässt, was danach als Änderung zählt, welche Regeln für Nachträge gelten, was das Widerrufsrecht bei Maßanfertigungen wirklich ausschließt und warum du Werkstatt- und Montagezeit getrennt erfassen solltest.

Vor der Fertigung: Aufmaß, Zeichnung, Freigabe

Eine Änderung erkennst du nur, wenn klar ist, wovon sie abweicht. Deshalb steht vor jedem Zuschnitt ein Dreischritt:

  1. Aufmaß vor Ort. Miss selbst und halte fest, was du nicht messen konntest, etwa eine Wand, die noch verputzt wird, oder einen Boden, der noch nicht liegt.
  2. Zeichnung mit allen Entscheidungen. Ansicht und Schnitt mit Maßen, Material, Oberfläche, Kanten, Beschlägen, Griffen und Anschlüssen.
  3. Freigabe durch den Kunden. Er bestätigt eine bestimmte Fassung der Zeichnung mit Datum.

Welche Form die Freigabe hat, legt ihr selbst fest. Praktisch ist, was das Gesetz „Textform“ nennt (§ 126b BGB): eine lesbare Erklärung, die den Erklärenden nennt, auf einem dauerhaften Datenträger, zum Beispiel eine E-Mail. Ein „Passt so“ am Telefon ist später schwer zu belegen.

Punkt in der FreigabeBeispiel
Fassung und Datum der Zeichnung„Garderobe Flur, Stand 3 vom 14.03.“
Maße und Bezugspunktelichte Höhe, Fertigfußboden, Wandabstände
Material und OberflächeEiche furniert, geölt; Korpus weiß
Beschläge und GriffeTopfbänder mit Dämpfung, grifflose Fronten
Was der Kunde stelltGeräte, Elektroanschlüsse, Malerarbeiten
Offene PunkteLage der Steckdose nach dem Verputzen prüfen
Folge der FreigabeAb jetzt wird Material bestellt und gefertigt

Eine Vorlage zum Anpassen, in der Höflichkeitsform, weil sie an deinen Kunden geht:

Freigabe zur Fertigung

Auftrag: [Bezeichnung] vom [Datum] · Zeichnung [Nummer], Stand [Fassung] vom [Datum]

Guten Tag [Name],

anbei erhalten Sie die Zeichnung im Stand [Fassung]. Sie zeigt Maße, Material, Oberflächen, Beschläge und die Leistungen, die Sie selbst übernehmen. Bitte prüfen Sie alles und bestätigen Sie die Freigabe mit einer kurzen Antwort auf diese E-Mail. Danach bestellen wir das Material und beginnen mit der Fertigung. Änderungen nach der Freigabe besprechen wir gern mit Ihnen. Ändern sie Preis oder Liefertermin, erhalten Sie vorher ein Nachtragsangebot.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Betrieb]

Was nach der Freigabe als Änderung gilt

Alles, was von der freigegebenen Fassung abweicht, ist eine Änderung, auch wenn sie klein wirkt. In der Praxis lassen sich drei Fälle unterscheiden:

  • Der Kunde will etwas anders: andere Fronten, ein zusätzlicher Auszug, andere Griffe, eine größere Breite.
  • Die Lage vor Ort hat sich geändert: Nach deinem Aufmaß wurde eine Wand verkleidet oder eine Steckdose versetzt, und ohne Anpassung passt das Möbel nicht.
  • Dein eigener Fehler: Ein falsches Aufmaß oder eine Abweichung von der Zeichnung ist keine Änderung des Kunden. Du schuldest das versprochene Werk (§ 631 Abs. 1 BGB), dafür stellst du keinen Nachtrag.

Wie teuer eine Änderung wird, hängt am Zeitpunkt. Vor der Materialbestellung kostet sie vor allem Planungszeit, nach dem Zuschnitt auch Material und Werkstattstunden. Springt der Kunde ganz ab, kann er bis zur Vollendung des Werks jederzeit kündigen (§ 648 BGB). Du kannst dann die vereinbarte Vergütung verlangen, musst dir aber anrechnen lassen, was du dadurch an Aufwendungen sparst oder anderweitig erwirbst oder böswillig zu erwerben unterlässt. Vermutet wird, dass dir danach 5 Prozent der vereinbarten Vergütung für den noch nicht erbrachten Teil zustehen.

Nachtrag: welche Regeln für deinen Vertrag gelten

Wie ein Nachtrag zustande kommt, hängt davon ab, was für einen Vertrag du hast. Für Nachträge kommt es auf drei Fälle an, die bei Tischlern alle vorkommen:

  • Bauvertrag: ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon (§ 650a Abs. 1 BGB). Er ist ein Werkvertrag, für den ergänzende Regeln gelten. Was „Teil eines Bauwerks“ ist, etwa bei Treppen, Türen oder fest eingebauten Möbeln, beurteilt sich im Einzelfall.
  • Werkvertrag ohne Bauwerk: Du schuldest einen Erfolg, etwa die Herstellung oder Veränderung einer Sache (§ 631 BGB), ein Bauwerk ist nicht betroffen.
  • Werklieferungsvertrag: Du lieferst herzustellende bewegliche Sachen, etwa einen freistehenden Tisch. Dann gilt Kaufrecht, bei nicht vertretbaren Sachen ergänzt um einzelne Werkvertragsregeln, darunter die freie Kündigung (§ 650 Abs. 1 BGB).

Wo die Grenze zwischen Werklieferung und Werkvertrag liegt, hat der BGH im Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20 beschrieben: Es kommt darauf an, wo bei einer Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt, vor allem bei der Art des Gegenstands, dem Wertverhältnis von Lieferung und Montage und den Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses. Liegt er auf Einbau und Einpassung in die Räume, ist es ein Werkvertrag. Auch geringer Montageaufwand spricht nicht dagegen, wenn typisierte Einzelteile an die individuellen Wünsche des Kunden angepasst werden müssen (Rn. 26).

Im Bauvertrag regelt § 650b BGB den Ablauf. Will der Kunde eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder eine Änderung, die nötig ist, um ihn zu erreichen, streben ihr Einvernehmen über Änderung und Mehr- oder Mindervergütung an. Du musst ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung machen, bei einer Änderung des Werkerfolgs aber nur, wenn dir die Ausführung zumutbar ist. Trägt der Kunde die Verantwortung für die Planung, musst du erst anbieten, wenn er dir die nötige Planung zur Verfügung gestellt hat. Einigt ihr euch binnen 30 Tagen nach Zugang des Änderungsbegehrens nicht, kann er die Änderung in Textform anordnen. Die Vergütung folgt dann § 650c BGB: tatsächlich erforderliche Kosten mit angemessenen Zuschlägen für allgemeine Geschäftskosten, Wagnis und Gewinn. Hast du vereinbarungsgemäß eine Urkalkulation hinterlegt, kannst du auf deren Ansätze zurückgreifen. Achtung, wenn du selbst planst: Umfasst dein Auftrag auch die Planung, bekommst du für Änderungen, die zum Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs nötig sind, keine Vergütung für Mehraufwand. In Abschlagsrechnungen kannst du ohne Einigung über die Höhe 80 Prozent der Mehrvergütung aus deinem Angebot ansetzen. Dann wird die endgültige Mehrvergütung aber erst nach der Abnahme fällig, und was du zu viel bekommen hast, zahlst du verzinst zurück.

Im Werkvertrag ohne Bauwerk und im Werklieferungsvertrag gibt es dieses Anordnungsrecht nicht. Eine Änderung des Vertragsinhalts braucht einen Vertrag zwischen euch (§ 311 Abs. 1 BGB). Vereinbart ihr die Änderung ohne Preis, gilt beim Werkvertrag mangels Taxe die übliche Vergütung als vereinbart (§ 632 Abs. 2 BGB). Nenn den Preis besser vorher.

Ein Nachtragsangebot, das in allen drei Fällen passt:

Nachtragsangebot Nr. [x] zum Auftrag vom [Datum]

Guten Tag [Name],

am [Datum] haben Sie folgende Änderung gegenüber der freigegebenen Zeichnung [Nummer, Stand] gewünscht: [Beschreibung].

Mehrkosten: [Material] · [Werkstattstunden] · [Montagestunden] · gesamt [Betrag] einschließlich Umsatzsteuer. Neuer Liefertermin: [Datum].

Bereits gefertigte Teile, die durch die Änderung entfallen: [Teile, Betrag].

Bitte bestätigen Sie den Nachtrag per Antwort auf diese E-Mail. Bis dahin fertigen wir die betroffenen Teile nicht weiter.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Betrieb]

Widerrufsrecht bei Maßanfertigung: was die Ausnahme wirklich erfasst

„Maßanfertigung, also kein Widerruf“ ist als Faustregel zu grob. Es kommt auf den Ort des Vertragsschlusses und auf die Art des Vertrags an.

Wann überhaupt ein Widerrufsrecht besteht. Nach § 312g Abs. 1 BGB hat ein Verbraucher ein Widerrufsrecht bei Verträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossen wurden. Außerhalb von Geschäftsräumen heißt etwa: beim Kunden zu Hause bei gleichzeitiger Anwesenheit (§ 312b BGB). Deine Werkstatt oder Ausstellung ist ein Geschäftsraum, wenn du dort dauerhaft tätig bist. Ein Vertrag dort zählt trotzdem als außerhalb geschlossen, wenn du den Kunden unmittelbar zuvor außerhalb deiner Geschäftsräume in beiderseitiger Anwesenheit persönlich und individuell angesprochen hast. Fernabsatz heißt: Verhandlung und Abschluss ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Brief, Telefon oder E-Mail, es sei denn, der Vertrag wird nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geschlossen (§ 312c BGB).

Was die Ausnahme sagt. Nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB besteht das Widerrufsrecht, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht bei „Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind“. Der Haken steckt in den ersten Wörtern: Es muss um die Lieferung von Waren gehen. Der BGH hat im genannten Urteil entschieden, dass dazu Kauf- und Werklieferungsverträge zählen, Werkverträge aber im Regelfall nicht. Bei einem Kurventreppenlift mit individuell angepasster Laufschiene, geliefert und montiert, hatte der Verbraucher deshalb ein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde.

Für dich heißt das:

  • Lieferst du nur ein maßgefertigtes Möbel, kann die Ausnahme greifen. Dann musst du den Kunden darüber informieren, dass er seine Willenserklärung nicht widerrufen kann (Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 1 EGBGB).
  • Liegt der Schwerpunkt auf Einbau und Einpassung, rechne mit einem Widerrufsrecht. Die Frist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss (§ 355 Abs. 2 BGB). Die Frist beginnt aber nicht, bevor du ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert hast, und das Recht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356 Abs. 3 und 4 BGB). Für die Belehrung gibt es ein gesetzliches Muster (Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB).
  • Willst du vor Fristablauf anfangen, lass dir das vom Kunden ausdrücklich verlangen, bei Verträgen außerhalb deiner Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger. Widerruft er danach, schuldet er Wertersatz für die bis dahin erbrachte Leistung, wenn du ihn auch darüber informiert hast (§ 357a Abs. 2 BGB). Hat er vor Beginn außerdem bestätigt, dass er weiß, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung erlischt, erlischt es mit der vollständigen Erbringung deiner Leistung (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Andernfalls bist du sicherer, wenn du erst nach Ablauf der Frist mit der Fertigung beginnst.
  • Ein Verbraucherbauvertrag, also der Bau eines neuen Gebäudes oder erhebliche Umbaumaßnahmen an einem bestehenden (§ 650i BGB), fällt nicht unter § 312g (§ 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Hier gibt es ein eigenes Widerrufsrecht nach § 650l BGB, außer der Vertrag wurde notariell beurkundet.

Ob für einen Nachtrag, den du beim Kunden zu Hause vereinbarst, eigene Widerrufsregeln gelten, ist eine Frage für deine Rechtsberatung. Klär sie einmal grundsätzlich.

Werkstatt- und Montagezeit getrennt erfassen

Du arbeitest an zwei Orten: in der Werkstatt an Zuschnitt und Oberflächen, beim Kunden an Einbau und Einpassung. Getrennte Zeiten helfen dir dreifach:

  • Nachtrag belegen. Im Bauvertrag rechnest du eine angeordnete Änderung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten ab (§ 650c Abs. 1 BGB). Das gelingt nur mit Stunden, die du der Änderung zuordnen kannst, getrennt nach Werkstatt und Montage.
  • Nachkalkulation. Du siehst, welcher Ansatz nicht stimmt.
  • Rechnung für Privatkunden. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gilt nur für Arbeitskosten, setzt eine Rechnung und Zahlung auf dein Konto voraus und verlangt, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 3 bis 5 EStG). Weist du Material, Werkstatt- und Montagestunden getrennt aus, kann dein Kunde mit seiner Steuerberatung klären, welcher Anteil zählt. Diese Prüfung übernimmst du nicht für ihn.

Diese Checkliste kannst du für jede Änderung ausdrucken:

  • Änderungswunsch mit Datum, Name und Inhalt notiert
  • Mit der freigegebenen Zeichnung verglichen: Wunsch des Kunden, neue Lage vor Ort oder eigener Fehler?
  • Betroffene Teile in der Werkstatt gestoppt
  • Bereits gefertigte Teile und bestelltes Material erfasst
  • Mehr- oder Minderkosten getrennt nach Material, Werkstatt- und Montagestunden berechnet
  • Neuen Liefertermin geprüft
  • Nachtragsangebot verschickt, Bestätigung des Kunden in Textform erhalten
  • Bei Bauvertrag ohne Einigung: Datum des Änderungsbegehrens notiert, 30-Tage-Frist im Blick
  • Zeichnung als neue Fassung freigegeben
  • Stunden der Änderung getrennt gebucht und in der Rechnung ausgewiesen

Wo craftflowOS dir dabei hilft

Drei Funktionen nehmen dir einen Teil dieser Arbeit ab.

  • Kunden und Projekte. Unter Kunden und Projekte hängen Kontakte, Notizen, Angebote, Rechnungen und Baustellen zusammen. Du siehst auf einen Blick, welches Angebot der Kunde bekommen hat und was schon gelaufen ist.
  • Angebot per Foto. Mit Angebot per Foto fotografierst du die Lage vor Ort oder beschreibst die Änderung in zwei, drei Sätzen. craftflowOS schlägt dir Positionen aus deinem Leistungskatalog mit deinen Preisen vor, du änderst, was nicht passt, und verschickst das Angebot direkt.
  • Rechnungen und Mahnungen. Mit Rechnungen und Mahnungen entsteht die Rechnung aus deinen Projekt- und Zeitdaten und geht als PDF mit deinem Briefkopf per E-Mail raus. Zahlungseingänge ordnest du zu und siehst die offenen Posten je Kunde.

Share this article

All articles

Less office work, more craft

craftflowOS takes care of quotes, invoices and paperwork. Sign up and be part of it from the start.

Cookie Settings

We use cookies to run the website and – only if you agree – Google Analytics 4 to understand how it is used. You can change your choice at any time in the footer. More in the privacy policy and the legal notice.