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Die Module sind schnell montiert. Was ein PV-Projekt in die Länge zieht, sind die Anmeldungen: beim Netzbetreiber vor dem Bau, beim Netzbetreiber zur Inbetriebsetzung und im Marktstammdatenregister danach. Bleibt eine davon liegen, wartet dein Kunde auf seine Einspeisevergütung, und die Frage landet bei dir. Hier steht, wer was anmeldet, welche Fristen gelten und welche Unterlagen du deinem Kunden am Ende übergibst. Rechtsstand laut gesetze-im-internet.de am 28.10.2026: das EEG 2023, zuletzt geändert am 18.12.2025, und die Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV), zuletzt geändert am 8.10.2026.
Wer meldet was an: drei Stellen, zwei Rollen
Rechtlich ist fast alles Sache deines Kunden. Er ist Anlagenbetreiber, und das hängt nicht am Eigentum: Betreiber ist nach § 2 Nr. 2 MaStRV, „wer unabhängig vom Eigentum“ die Anlage nutzt. Auf dem Antragsformular der VDE-AR-N 4105 tauchen deshalb zwei Personen auf, der Anschlussnehmer (Eigentümer) und der Anschlussnutzer (Anlagenbetreiber). Bei Pacht- oder Mietmodellen sind das verschiedene Leute, und beide gehören richtig in die Unterlagen.
Die Arbeit machst in der Praxis meist du. Die Bundesnetzagentur schreibt dazu als Praxistipp, dass der beauftragte Installateur die Angaben für den Netzanschluss in der Regel gegenüber dem Netzbetreiber übernimmt und häufig auch die Registrierung im Marktstammdatenregister. Für Arbeiten an der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung kommt eine Bedingung dazu: Außer dem Netzbetreiber darf sie nur ein Installationsunternehmen ausführen, das in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragen ist (§ 13 Abs. 2 NAV). Bist du selbst nicht eingetragen, brauchst du für den Anschluss im Haus einen eingetragenen Elektrobetrieb als Partner. Dessen Eintragungsnummer fragen die Formulare ab.
| Schritt | Verpflichtet | Erledigt oft | Grundlage |
|---|---|---|---|
| Anmeldung vor dem Bau | Anschlussnehmer oder -nutzer | Installateur | § 19 Abs. 3 NAV, Fristen des Netzbetreibers in § 8 EEG, Formulare F.1 und F.2 der VDE-AR-N 4105 |
| Inbetriebsetzungsprotokoll | Elektrofachbetrieb | Elektrofachbetrieb | Formular F.9 der VDE-AR-N 4105 |
| Zählertausch, falls nötig | Messstellenbetreiber | Messstellenbetreiber | Messkonzept im Antrag |
| Registrierung im Marktstammdatenregister | Anlagenbetreiber | Installateur mit Vollmacht | § 5 MaStRV |
| Jahresmeldung bis 28. Februar | Anlagenbetreiber | Anlagenbetreiber | § 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG |
Vor dem Bau: das Netzanschlussbegehren
Bevor du das Gerüst bestellst, steht die Anmeldung beim Netzbetreiber. Die Bundesnetzagentur stellt klar, dass auch beim vorrangigen Netzanschluss erneuerbarer Anlagen ein vorheriges Netzanschlussbegehren nötig ist. Die Niederspannungsanschlussverordnung verlangt vor der Errichtung einer „Eigenanlage“ eine Mitteilung des Anschlussnehmers oder -nutzers an den Netzbetreiber (§ 19 Abs. 3 NAV). § 8 EEG regelt dagegen die Pflichten des Netzbetreibers: wo er anschließt und wie schnell er antwortet. Wie du die Anmeldung einreichst, gibt der Netzbetreiber vor. Die Formularsammlung zur VDE-AR-N 4105, seit der Neufassung 2026-03 als Anhang F, sagt es wörtlich: Die Anmeldung muss entsprechend dem beim Netzbetreiber verwendeten Verfahren erfolgen.
Für kleine Anlagen hat das EEG die Abläufe gestrafft. Liegt die installierte Leistung bei insgesamt höchstens 30 Kilowatt und hat das Grundstück schon einen Netzanschluss, gilt dessen Verknüpfungspunkt als der günstigste (§ 8 Abs. 1 Satz 2 EEG). Für diese Anlagen gilt seit dem 1. Januar 2025 außerdem § 8 Abs. 7: Der Netzbetreiber muss ein Webportal für das Anschlussbegehren bereitstellen und spätestens innerhalb eines Monats mit dem Ergebnis seiner Netzverträglichkeitsprüfung antworten. Dazu gehören ein Zeitplan für den Anschluss, ein Kostenvoranschlag und die Angabe, ob er beim Anschluss anwesend sein muss. Teilt er nicht fristgerecht mit, dass der bestehende Anschluss technisch noch nicht geeignet ist, dürfen solche Anlagen unter Einhaltung der für den Netzanschluss maßgeblichen Regeln dort angeschlossen werden; äußert er sich nicht fristgerecht zu seiner Anwesenheit, auch ohne ihn. Für alle übrigen Anlagen gilt § 8 Abs. 6: Antwort spätestens acht Wochen, nachdem die erforderlichen Informationen eingegangen sind. Für Solaranlagen über 30 bis 100 Kilowatt auf einem Grundstück mit bestehendem Anschluss gilt die Regel zum Anschluss am bestehenden Verknüpfungspunkt entsprechend, solange die Leistung die Kapazität dieses Anschlusses nicht übersteigt (§ 8 Abs. 6a).
Was du für den Antrag brauchst, zeigt das Formular F.1 der Anwendungsregel. Bei Neuerrichtung oder Erweiterung verlangt es unter anderem:
- einen aktuellen Lageplan mit dem Aufstellungsort der Anlage oder einen Eintrag im Geo-System des Netzbetreibers
- das Datenblatt für Erzeugungsanlage und Speicher (Formular F.2)
- die ZEREZ-ID der Einheitenzertifikate und des Zertifikats für den NA-Schutz
- einen Übersichtsschaltplan ab Netzanschluss mit Messkonzept
- Angaben, ob hinter dem Netzanschluss eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG hängt und ob schon ein intelligentes Messsystem verbaut ist
- die Bestätigung, dass der Anschlussnehmer informiert und einverstanden ist
- den geplanten Inbetriebsetzungstermin
Für PV-Anlagen bis 30 kWp und für Speicher gibt in digitalen Netzanschlussportalen der FNN-Hinweis „Daten-Set zum digitalen Netzanschlussprozess“ den Umfang vor; die Felder in F.1 und F.2 sind dafür nur Beispiele. Nimm die Liste deshalb als Orientierung und füll aus, was die Maske deines Netzbetreibers verlangt.
Zwei Entscheidungen fallen in dieser Phase, und beide gehören mit dem Kunden besprochen und schriftlich festgehalten. Erstens: Volleinspeisung oder Überschusseinspeisung. Wer die erhöhte Vergütung für Volleinspeisung will, muss das dem Netzbetreiber im Jahr der Inbetriebnahme vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen (§ 48 Abs. 2a EEG). Danach ist es für dieses Jahr zu spät; für die Folgejahre genügt die Mitteilung vor dem 1. Dezember des Vorjahres. Zweitens: die Einspeisebegrenzung. Bezieht eine Anlage unter 25 Kilowatt Einspeisevergütung, muss ihr Betreiber die Einspeisung am Verknüpfungspunkt auf 60 Prozent der installierten Leistung begrenzen, bis ein intelligentes Messsystem mit Steuerungseinrichtung eingebaut und die Ansteuerbarkeit erstmals erfolgreich getestet ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EEG). Von 25 bis unter 100 Kilowatt muss die Einspeiseleistung ferngesteuert reduzierbar sein, bei Einspeisevergütung gilt zusätzlich die 60-Prozent-Grenze (Nr. 2). Für diese Schwellen zählen Solaranlagen auf demselben Grundstück oder Gebäude, die innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb gehen, als eine Anlage (§ 9 Abs. 3); das betrifft Erweiterungen. Und in Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis sinkt der anzulegende Wert auf null, bei Anlagen unter 100 Kilowatt ab dem Ende des Jahres, in dem ein intelligentes Messsystem eingebaut wird (§ 51 EEG). Erklär das, bevor dein Kunde seinen Ertrag ausrechnet.
Inbetriebsetzung und Marktstammdatenregister
Ist die Anlage gebaut, füllt der Elektrofachbetrieb das Inbetriebsetzungsprotokoll aus (Formular F.9). Darin stehen unter anderem die Eintragungsnummer beim Netzbetreiber, die Leistungsdaten, die Einstellwerte des NA-Schutzes und die Frage, ob Antrag und Datenblatt noch zum tatsächlichen Aufbau passen. Hast du auf der Baustelle umgeplant, etwa einen anderen Wechselrichter gesetzt, legst du aktualisierte Formulare F.1 und F.2 bei. Am Ende des Protokolls steht ein Satz, der deine Übergabe regelt: Der Elektrofachbetrieb hat den Anlagenbetreiber einzuweisen und eine vollständige Dokumentation inklusive Schaltplan zu übergeben.
Kann der vorhandene Zähler die Einspeisung nicht erfassen, muss er getauscht werden. Das übernimmt der Messstellenbetreiber, zum Beispiel mit einem Zweirichtungszähler, so beschreibt es die Bundesnetzagentur. Ohne geeigneten Zähler kann die Einspeisung nicht bilanziert und vergütet werden.
Dann kommt die Registrierung im Marktstammdatenregister. Sie muss innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme erfolgen (§ 5 Abs. 5 MaStRV). Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft (§ 3 Nr. 30 EEG), nicht erst der Zählertausch. Die Frist kann also laufen, bevor der neue Zähler hängt. Pflichtig ist der Betreiber, und die Registrierungspflicht gilt laut der Webhilfe des Registers unabhängig von Größe und Förderung, auch wenn der Strom nur selbst verbraucht wird. Ein Batteriespeicher wird separat registriert.
Du darfst das für deinen Kunden erledigen. Laut FAQ des Registers legst du dafür ein eigenes Benutzerkonto an und registrierst deinen Kunden als Anlagenbetreiber, mit seiner Vollmacht. Am Ende lässt sich eine Registrierungsbestätigung herunterladen, und die gehört dem Kunden. Die Verantwortung für richtige Daten und die Frist bleibt nämlich laut Register immer beim Anlagenbetreiber. Will er die Daten später selbst pflegen, musst du den Eintrag über eine Marktakteursübertragung an ihn abgeben.
Auf Aufforderung der Bundesnetzagentur gleicht der Netzbetreiber die Registrierung danach mit seinen Daten ab (§ 13 MaStRV).
Was passiert, wenn die Registrierung liegen bleibt? Einspeisevergütung und Abschläge werden erst fällig, wenn die Anlage registriert ist (§ 23 Abs. 1 MaStRV). Eine nicht rechtzeitige Registrierung ist außerdem eine Ordnungswidrigkeit (§ 21 Nr. 1 MaStRV). Teuer wird es, wenn zusätzlich die Jahresmeldung an den Netzbetreiber fehlt, die bis zum 28. Februar des Folgejahres fällig ist (§ 71 Abs. 1 Nr. 1 EEG). Dann muss der Betreiber nach § 52 EEG 10 Euro je Kilowatt installierter Leistung und Monat an den Netzbetreiber zahlen. Die Zahlung setzt dieses doppelte Versäumnis voraus; dass sie erst nach Ablauf der Meldefrist anfällt, ist die Auslegung der Bundesnetzagentur. Werden die Pflichten nachgeholt, verringert sich der Betrag rückwirkend auf 2 Euro (§ 52 Abs. 3 EEG). Rüstest du später einen Speicher oder weitere Module nach, registrierst du sie als neue Einheit, wieder binnen eines Monats nach ihrer Inbetriebnahme (§ 5 Abs. 5 MaStRV, FAQ des Registers). Ändern sich Daten bestehender Einträge, gilt ebenfalls ein Monat (§ 7 Abs. 1 MaStRV).
Die Unterlagenmappe für deinen Kunden
Über die Jahre fragen Netzbetreiber, Versicherung, Steuerberater oder ein späterer Käufer nach Unterlagen. Gib sie deinem Kunden gesammelt, einmal digital und auf Wunsch auf Papier. Diese Liste kannst du für jedes Projekt abhaken:
- Antragsunterlagen an den Netzbetreiber (F.1, F.2 oder Ausdruck aus dem Portal) in der zuletzt gültigen Fassung
- Antwort des Netzbetreibers mit Zeitplan, Kostenvoranschlag und gegebenenfalls Netzanschlusszusage
- Mitteilung zur Volleinspeisung, falls gewählt, mit Datum
- Inbetriebsetzungsprotokoll (F.9), unterschrieben
- Übersichtsschaltplan und Stringplan der ausgeführten Anlage
- Datenblätter und Einheitenzertifikate von Wechselrichter, Speicher und NA-Schutz
- Prüfprotokoll der Elektroinstallation
- Registrierungsbestätigung des Marktstammdatenregisters mit den MaStR-Nummern von Anlage und Speicher
- Hinweis auf die Jahresmeldung an den Netzbetreiber bis zum 28. Februar
- Bestätigung der Einweisung mit Datum
- Deine Kontaktdaten für Rückfragen und Wartung
Den Kunden über die lange Laufzeit informiert halten
Zwischen Unterschrift und erster Abschlagszahlung können Monate liegen, und den größten Teil davon wartet dein Kunde auf Dritte: auf den Netzbetreiber, den Messstellenbetreiber, das Gerüst. Feste Meldepunkte helfen: Jeder kostet dich eine kurze Nachricht und erspart dir Anrufe dazwischen.
- Auftrag bestätigt. Erkläre den Ablauf in drei Sätzen und sag, wann er wieder von dir hört.
- Netzanschlussbegehren gestellt. Nenne das Datum und die Frist, innerhalb der der Netzbetreiber antworten muss.
- Antwort des Netzbetreibers da. Schick sie weiter, mit dem Montagetermin oder dem Grund, warum es noch nicht losgeht.
- Montage abgeschlossen. Sag, was noch fehlt: Inbetriebsetzung, Zähler, Registrierung.
- In Betrieb und registriert. Übergib die Mappe und die Registrierungsbestätigung.
- Erinnerung im Januar. Weise auf die Jahresmeldung bis zum 28. Februar hin.
Für die Meldung, in der nichts vorangeht, hilft eine Vorlage. Ein Beispiel:
Kurzer Stand zu deiner PV-Anlage: Wir haben die Anmeldung am [Datum] beim Netzbetreiber eingereicht. Er muss sich bis [Datum] mit dem Ergebnis seiner Prüfung melden. Sobald die Antwort da ist, schicke ich sie dir und wir legen den Montagetermin fest. Von dir brauchen wir bis dahin nichts.
Der letzte Satz ist der wichtigste: Er sagt deinem Kunden, dass er nichts versäumt. Fordert der Netzbetreiber Unterlagen nach, schreib dazu, was fehlt, wer es liefert und bis wann.
Wo craftflowOS dir dabei hilft
Die Anmeldungen selbst laufen weiter über das Portal deines Netzbetreibers und das Marktstammdatenregister, nicht über craftflowOS. Es hält aber zusammen, was über die lange Laufzeit eines PV-Projekts auseinanderfällt.
- Kunde und Projekt an einer Stelle. Mit Kunden und Projekten liegen Kontakt, Notizen und Verlauf beim Kunden, und Angebote, Rechnungen und Projekte hängen daran. Projektstatus, Notizen und Dokumente hast du an einem Ort, so findest du die Antwort des Netzbetreibers wieder, wenn der Kunde anruft. Auf der Plantafel siehst du, welches Team wann auf welchem Dach ist.
- Angebot vom Dach aus. Mit Angebot per Foto fotografierst du das Dach oder beschreibst in zwei, drei Sätzen, was gebaut werden soll. craftflowOS schlägt dir Positionen aus deinem Katalog vor, du prüfst und schickst das Angebot ab.
- Rechnungen aus dem Projekt. Mit Rechnungen und Mahnungen entsteht die Rechnung aus deinen Projekt- und Zeitdaten und geht als PDF mit deinem Briefkopf per E-Mail raus. Zahlungseingänge ordnest du zu und siehst je Kunde, was noch offen ist.
- Baustellen-Doku per Diktat. Du diktierst auf der Baustelle, was gemacht wurde, und bekommst daraus einen Bericht mit Zeitstempel am Projekt.
So liegt schon heute beim Kunden, was zu seinem Projekt gehört: Angebot, Rechnung, Notizen und Dokumente.