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Aufmaß für Malerarbeiten: Flächen richtig ermitteln, Öffnungen abziehen, Angebot nachvollziehbar machen

Ein sauberes Aufmaß macht dein Angebot prüfbar und erspart dir den Streit bei der Schlussrechnung. Wie du vor Ort misst, Fläche, Laufmeter und Stück trennst, Öffnungen regelst und Vorarbeiten als eigene Positionen ausweist.

  • Von Tim
  • 10 Min. Lesezeit
Leerer Wohnraum mit abgeklebten Fensterrahmen, auf dem abgedeckten Boden ein Laser-Entfernungsmesser, ein Zollstock und ein Klemmbrett mit leerem Formular

Beim Malerauftrag entscheidet das Aufmaß darüber, ob dein Angebot stimmt und ob deine Schlussrechnung ohne Diskussion bezahlt wird. Hier steht, wie du Flächen ermittelst, die passende Einheit je Position wählst, Öffnungen nach einer klaren Regel behandelst, Vorarbeiten sichtbar machst und das Ganze mit deinem Kunden abstimmst.

Welche Regeln gelten: VOB/C oder deine eigene Aufmaßregel

Für Maler- und Lackierarbeiten gibt es eine eigene Norm mit Abrechnungsregeln: die ATV DIN 18363 „Maler- und Lackierarbeiten – Beschichtungen“, Teil C der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB). Aktuell ist laut DIN Media die Ausgabe 2019-09. Ihr Inhaltsverzeichnis zeigt, wo die Abrechnung steht: Abschnitt 5 „Abrechnung“ mit „Ermittlung der Maße/Mengen“, „Übermessungsregeln“ und „Einzelregelungen“, dazu Abschnitt 0.5 „Abrechnungseinheiten“ für die Leistungsbeschreibung. Der Normtext ist kostenpflichtig, konkrete Grenzwerte findest du deshalb nur in der Norm selbst. Prüf vor jeder Kalkulation, welche Ausgabe gerade gilt. Tapezierst du, gilt eine eigene ATV: die DIN 18366 „Tapezierarbeiten“, laut DIN Media aktuell in der Ausgabe 2019-09.

Wichtig ist, wann diese Regeln überhaupt gelten. Die VOB ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk, das Vertragsinhalt wird, wenn ihr es vereinbart. Das BGB setzt das voraus: § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB spricht von Verträgen, in die die VOB/B „ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist“, und privilegiert sie nur gegenüber Unternehmern und der öffentlichen Hand. Die VOB/B, auch erschienen als DIN 1961, sagt in § 1 Abs. 1 Satz 2: „Als Bestandteil des Vertrags gelten auch die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).“

Daraus folgen zwei Fälle:

  • Mit einem Auftraggeber, der die VOB/B vereinbart (zum Beispiel ein Generalunternehmer oder die öffentliche Hand): Die Abrechnungsregeln der ATV DIN 18363 gelten. Bei Widersprüchen gehen nach § 1 Abs. 2 VOB/B die Leistungsbeschreibung und die Besonderen Vertragsbedingungen vor. Lies das Leistungsverzeichnis deshalb auf eigene Aufmaßregeln durch.
  • Mit einem Privatkunden ohne VOB-Vereinbarung: Dann gibt es keine Regel, auf die du dich sicher verlassen kannst, wie Öffnungen oder Laibungen zählen. Gegenüber Privatkunden werden vorformulierte Bedingungen nach § 305 Abs. 2 BGB nur Vertragsinhalt, wenn du ausdrücklich auf sie hinweist, der Kunde zumutbar von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann und mit ihrer Geltung einverstanden ist. Ein bloßer Satz „Es gilt die VOB“ ist deshalb schwach. Besser: Du schreibst deine Aufmaßregel in zwei, drei Sätzen ins Angebot (Mustertext weiter unten).

Das ist keine Rechtsberatung. Lass deine Angebotsvorlage einmal von deiner Innung oder einem Anwalt prüfen.

Aufmaß vor Ort: in sieben Schritten zur belastbaren Zahl

Baupläne ersetzen das Messen vor Ort nicht: Nachträgliche Einbauten oder verkleidete Rohre fehlen in manchen Zeichnungen. So gehst du vor:

  1. Raum für Raum, immer in derselben Richtung. Fang an der Tür an und geh im Uhrzeigersinn. Jede Wand bekommt eine Nummer, die auch im Aufmaßblatt steht.
  2. Längen und Höhen messen, nicht schätzen. Miss jede Wandlänge einzeln und die Raumhöhe an mindestens zwei Stellen. Bei schiefen Decken oder Dachschrägen nimmst du die Höhe an jedem Knick.
  3. Öffnungen einzeln erfassen. Breite und Höhe jedes Fensters und jeder Tür, dazu die Tiefe der Laibung. Ob du sie später abziehst, entscheidet die vereinbarte Regel, nicht dein Gefühl vor Ort.
  4. Bauteile notieren, die du nicht als Fläche abrechnest. Heizkörper, Rohrleitungen, Fußleisten, Türzargen, Geländer.
  5. Untergrund prüfen und festhalten. Risse, alte Tapeten, Feuchteflecken, lose Altanstriche, Nikotin- oder Wasserränder. Mach Fotos, je Wand mindestens eins.
  6. Skizze anlegen. Ein einfacher Grundriss mit Wandnummern genügt.
  7. Noch vor Ort gegenprüfen. Stimmt die Summe der Wandlängen mit dem Raumumfang überein? Fehlt eine Wand hinter dem Schrank?

Willst du Aufmaß und Angebot in Rechnung stellen, sag das vorher. Nach § 632 Abs. 3 BGB ist ein Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten.

Fläche, Laufmeter, Stück: die passende Einheit je Position

Nicht alles, was du streichst, ist Fläche. Trenn die Einheiten, weil der Aufwand je Einheit unterschiedlich ist:

  • Quadratmeter (m²) für Wände, Decken, Fassaden und große Bauteilflächen.
  • Laufmeter (m) für schmale Bauteile, bei denen die Länge den Aufwand bestimmt: Fußleisten, Rohrleitungen, Fugen, Kanten, schmale Laibungen, Absetzungen zwischen zwei Farbtönen.
  • Stück für Bauteile mit festem Aufwand: Heizkörper, Türblätter, Zargen, Fensterflügel.

Welche Einheit die ATV DIN 18363 für eine Leistung vorsieht, steht im Normtext. Weichst du davon ab, schreib es ins Angebot. Vor allem müssen Angebot, Aufmaß und Rechnung dieselbe Einheit verwenden, sonst gibt es Rückfragen, auch wenn der Betrag stimmt.

Öffnungen: abziehen oder übermessen

Bei Fenstern und Türen gibt es zwei Wege. Entweder ziehst du die Öffnung von der Wandfläche ab, oder du übermisst sie: Die Wand wird gerechnet, als wäre die Öffnung nicht da. Übermessen ist nicht einfach ein Vorteil für dich: Rund um jede Öffnung hast du Mehraufwand durch Abkleben, Beischneiden und Kanten, den die übermessene Fläche mit abdeckt. Welche Öffnungen übermessen und welche abgezogen werden, regelt die ATV DIN 18363 im Abschnitt „Übermessungsregeln“ (5.3). Prüf die aktuelle Ausgabe.

Angenommen, du hast einen Raum mit 5,00 m mal 4,00 m Grundfläche und 2,50 m Raumhöhe, mit einer Tür von 1,00 m mal 2,00 m und einem Fenster von 1,50 m mal 1,25 m. Dann sieht die Rechnung so aus:

PositionRechnungErgebnis
Wandfläche brutto(5,00 + 4,00 + 5,00 + 4,00) m × 2,50 m45,00 m²
Tür1,00 m × 2,00 m2,00 m²
Fenster1,50 m × 1,25 m1,88 m² (gerundet)
Wandfläche, beide Öffnungen abgezogen45,00 − 2,00 − 1,8841,12 m²
Wandfläche, beide Öffnungen übermessen45,0045,00 m²

Die Zahlen sind ausgedacht, zeigen aber, warum die Regel ins Angebot gehört: Knapp 4 m² Unterschied in einem einzigen Raum fallen bei einer ganzen Wohnung ins Gewicht. Werden die Laibungen gestrichen, sind sie eine eigene Position, je nach Tiefe in Laufmetern oder m². Schreib dazu, wie du sie misst.

Untergrund und Vorarbeiten als eigene Positionen

Viel Streit beim Malerauftrag entsteht nicht beim Streichen, sondern davor: Der Kunde rechnet mit „Wände streichen“, und du findest beim Abkleben Risse, lose Tapete oder alte Leimfarbe. Ist das nicht vorher beschrieben, steht deine Mehrarbeit ohne Grundlage da.

Die ATV DIN 18363 hat dafür eigene Abschnitte: die „Oberflächenvorbereitung“ im Abschnitt zu Überholungsbeschichtungen auf mineralischen Untergründen, Gips- und Gipsfaserplatten (3.4.1.1) und Abschnitt 4 „Nebenleistungen, Besondere Leistungen“. Welche Vorarbeit zur Hauptleistung gehört und welche eigens vergütet wird, regelt der Normtext. Prüf das, bevor du eine Vorarbeit unbepreist lässt.

Unabhängig von der Norm gilt für dein Angebot: Was du vor Ort siehst, wird eine eigene Position mit Menge und Einheit.

  • Abdecken und Abkleben von Boden, Fenstern, Türen, Einbauten
  • Alte Tapete oder losen Altanstrich entfernen
  • Risse und Löcher schließen, Fehlstellen spachteln
  • Flächen schleifen und entstauben
  • Grundieren oder Tiefgrund auftragen
  • Wasser-, Nikotin- oder Rußflecken isolieren
  • Möbel rücken oder abdecken, falls nicht der Kunde das übernimmt
  • Bauteile demontieren und wieder montieren, zum Beispiel Heizkörper oder Steckdosenabdeckungen

Was du vorher nicht sehen kannst, etwa einen Hohlraum unter der Tapete, nimmst du als Bedarfsposition mit Einheitspreis auf, abgerechnet nur nach Aufmaß und Freigabe. Gespachtelte Risse sind nach dem Schlussanstrich unsichtbar. Halte solche Vorarbeiten deshalb in einem Zwischenaufmaß mit Fotos fest, bevor du weiterarbeitest. Bei VOB/B-Verträgen gehst du einen Schritt weiter: Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, musst du nach § 14 Abs. 2 VOB/B „rechtzeitig gemeinsame Feststellungen“ beantragen.

Ist zu erwarten, dass dein Angebot wesentlich überschritten wird, musst du den Kunden nach § 649 Abs. 2 BGB unverzüglich informieren. Das gilt, wenn dein Angebot ein Kostenanschlag ist, für dessen Richtigkeit du keine Gewähr übernommen hast. Kündigt der Kunde deshalb, bekommst du nach Abs. 1 nur Vergütung für die schon geleistete Arbeit und deine Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB).

Aufmaßblatt und Abstimmung mit dem Kunden

Das Aufmaßblatt ist die Brücke zwischen Angebot und Rechnung. Es zeigt für jede Menge, woher sie kommt. Diese Spalten genügen:

Raum / WandBauteilLänge (m)Höhe / Breite (m)AnzahlAbzug (m²)MengeEinheitPosition im AngebotBemerkung / Foto
Wohnen / W1Wand5,002,50112,50m²1.1
Wohnen / W2Wand mit Fenster4,002,5011,88 (falls Abzug)10,00 oder 8,12m²1.1Riss links, Foto 3
WohnenFußleiste17,00117,00m2.1Türöffnung 1,00 m abgezogen
WohnenHeizkörper11Stück3.1

Füll die Spalte „Position im Angebot“ immer aus. So findet dein Kunde jede Zahl der Rechnung im Aufmaß wieder. Bei VOB/B-Verträgen verlangt § 14 Abs. 1 VOB/B genau das: Du hast deine Leistungen „prüfbar abzurechnen“ und die „Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege“ beizufügen. Die Feststellungen sind nach Abs. 2 „dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen“. Die Schlussrechnung reichst du nach Abs. 3 bei bis zu drei Monaten vertraglicher Ausführungsfrist spätestens 12 Werktage nach Fertigstellung ein, wenn nichts anderes vereinbart ist; je weitere drei Monate kommen 6 Werktage hinzu.

Abstimmen solltest du zweimal: vor dem Angebot über die Aufmaßregel und nach der Ausführung über die Mengen. Ist dein Auftrag ein Bauvertrag im Sinne von § 650a BGB, also Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder Umbau eines Bauwerks oder eines Teils davon oder eine Instandhaltung, die für Konstruktion, Bestand oder bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich ist, wird deine Vergütung nach § 650g Abs. 4 BGB erst fällig, wenn der Kunde abgenommen hat (oder die Abnahme entbehrlich ist) und du eine prüffähige Schlussrechnung gestellt hast. Prüffähig ist sie, wenn sie eine übersichtliche Aufstellung der erbrachten Leistungen enthält und für den Kunden nachvollziehbar ist. Ob ein einfacher Innenanstrich darunter fällt, hängt vom Einzelfall ab.

Für das Angebot an Privatkunden eignet sich eine Aufmaßregel wie diese, in der Sie-Form, weil sie an deinen Kunden geht:

Abgerechnet wird nach den tatsächlich ausgeführten Mengen laut gemeinsamem Aufmaß. Wandflächen messen wir von Boden bis Decke. Öffnungen wie Fenster und Türen ziehen wir ab, wenn sie größer als [___] m² sind; kleinere Öffnungen werden übermessen. Gestrichene Laibungen berechnen wir gesondert in [m / m²]. Vorarbeiten, die erst bei der Ausführung sichtbar werden, führen wir nur nach Ihrer Freigabe aus.

Und für die Einladung zum gemeinsamen Aufmaß nach der Ausführung:

Die Arbeiten in Ihrer Wohnung sind abgeschlossen. Wir möchten die Mengen gern mit Ihnen gemeinsam aufnehmen und schlagen dafür [Datum, Uhrzeit] vor. Das Aufmaß dauert etwa [Dauer]. Passt Ihnen der Termin nicht, nennen Sie uns gern einen anderen.

Unterschreiben beide das Aufmaß, ist die Grundlage deiner Rechnung dokumentiert, bevor sie rausgeht.

Wo craftflowOS dir dabei hilft

Messen und Rechnen nimmt dir craftflowOS nicht ab. Es sorgt dafür, dass aus deinem Termin vor Ort schneller ein Angebot wird und die Zahlen bis zur Rechnung zusammenbleiben.

  • Angebot von der Baustelle. Mit Angebot per Foto fotografierst du die Baustelle oder sprichst in zwei, drei Sätzen aufs Handy, was gemacht werden soll. craftflowOS schlägt dir die Positionen aus deinem Leistungskatalog vor, mit deinen Preisen. Du änderst, was nicht passt, und verschickst das Angebot direkt.
  • Alles am Kunden. Mit Kunden und Projekte hängen Kontakt, Notizen, Angebote, Rechnungen und Projekte zusammen. Du siehst auf einen Blick, welches Angebot der Kunde bekommen hat, und auf der Plantafel, wer diese Woche welche Baustelle macht.
  • Rechnung aus den Projektdaten. Mit Rechnungen und Mahnungen entsteht die Rechnung aus deinen Projekt- und Zeitdaten und geht per E-Mail als PDF mit deinem Briefkopf raus. Zahlungseingänge ordnest du zu und siehst die offenen Posten je Kunde.
  • Termin fürs gemeinsame Aufmaß. Mit Kalender und Team trägst du Termine und Verfügbarkeiten deines Teams in einen gemeinsamen Kalender ein. Kunden können freie Zeiten online buchen, und Erinnerungen gehen automatisch raus.

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