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Angebot schreiben als Handwerker: Aufbau, Pflichtangaben, Beispiel

Was ein Angebot rechtlich bewirkt, wie du es Schritt für Schritt aufbaust, was bei Privatkunden zusätzlich gilt und wie ein fertiges Malerangebot mit Positionen und Mustersätzen aussieht.

  • Von Tim
  • 8 Min. Lesezeit
Malermeisterin misst in einer leeren, hellen Wohnung eine Wand mit dem Zollstock aus, auf dem Boden liegen Abdeckfolie und Farbeimer

Kurz gesagt: Ein Angebot ist im Handwerk die verbindliche Zusage, eine beschriebene Leistung zu einem genannten Preis auszuführen. Nimmt dein Kunde es an, steht der Vertrag. Eine feste Form oder eine gesetzliche Liste von Pflichtangaben gibt es für Angebote nicht. Trotzdem gehören hinein: Kunde und Baustelle, eine klare Leistungsbeschreibung mit Mengen und Preisen, Netto-, Steuer- und Bruttosumme, eine Annahmefrist und deine Zahlungsbedingungen. Bei Privatkunden kommen der Gesamtpreis inklusive Umsatzsteuer und, je nach Situation, die Widerrufsbelehrung dazu.

Dieser Ratgeber zeigt, was ein Angebot rechtlich bewirkt, wie du es aufbaust, was bei Privatkunden zusätzlich gilt und wie ein fertiges Angebot aussieht. Er ist eine allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was bewirkt ein Angebot rechtlich?

Das Bürgerliche Gesetzbuch nennt das Angebot „Antrag“. Wer einen Antrag macht, ist daran gebunden, außer er schließt die Bindung aus (§ 145 BGB). Schreibst du „freibleibend“ oder „unverbindlich“ darüber, ist dein Schreiben nur eine Einladung an den Kunden, selbst ein Angebot zu machen. Das ist selten, was du willst.

Wie lange dein Kunde annehmen darf, bestimmst du am besten selbst. Setzt du eine Frist, kann er nur innerhalb dieser Frist annehmen (§ 148 BGB). Ohne Frist gilt § 147 Abs. 2 BGB: Der Kunde kann nur so lange annehmen, wie du unter regelmäßigen Umständen mit einer Antwort rechnen darfst. Das ist dehnbar und führt zu Streit, wenn die Materialpreise inzwischen gestiegen sind. Schreib deshalb immer ein konkretes Datum ins Angebot.

Mit der Annahme entsteht in aller Regel ein Werkvertrag. Du schuldest das versprochene Werk, dein Kunde die vereinbarte Vergütung (§ 631 BGB). Was im Angebot steht, ist damit der Maßstab für alles Weitere: für die Abnahme, für Nachträge und für die Rechnung.

Angebot oder Kostenvoranschlag: was schreibst du wann?

Kunden fragen oft nach einem „Kostenvoranschlag“ und meinen ein Angebot. Für dich ist der Unterschied wichtig.

AngebotKostenvoranschlag
Was ist es?verbindlicher Preis für eine beschriebene Leistungfachliche Schätzung der voraussichtlichen Kosten
Bindungdu bist an deine Preise gebundenkein Festpreis, abgerechnet wird der tatsächliche Aufwand
Wird es teurer?Mehrkosten nur über einen Nachtragwesentliche Überschreitung musst du unverzüglich anzeigen
Vergütung für das Schreibennur, wenn vereinbartim Zweifel nicht zu vergüten

Die Regeln zum Kostenvoranschlag stehen in § 632 Abs. 3 BGB und § 649 BGB. Ein Kostenvoranschlag passt, wenn du vor dem Öffnen nicht weißt, was dich erwartet, etwa bei einer Reparatur. Kannst du die Leistung sauber beschreiben, schreib ein Angebot und nenne es auch so.

Wie baust du ein Angebot auf?

Ein gutes Angebot ist so geschrieben, dass dein Kunde es ohne Rückfrage versteht und du es später ohne Streit abrechnen kannst. Bewährt hat sich dieser Aufbau:

  1. Kopf: dein Betrieb mit Anschrift und Kontakt, Name und Anschrift des Kunden, Angebotsnummer und Datum.
  2. Betreff und Baustelle: worum es geht und wo, zum Beispiel „Badsanierung, Erdgeschoss, Lindenstraße 4“.
  3. Einleitungssatz: ein Satz, auf welcher Grundlage du kalkuliert hast, etwa nach Besichtigung oder nach Aufmaß.
  4. Positionen: je Position eine Nummer, eine Leistungsbeschreibung, Menge, Einheit, Einheitspreis und Gesamtpreis. Größere Aufträge gliederst du in Titel wie „Abbruch“, „Fliesen“, „Sanitär“.
  5. Summen: Nettosumme, Umsatzsteuer mit Steuersatz, Bruttosumme. Bist du Kleinunternehmer, weist du keine Umsatzsteuer aus und schreibst einen Hinweis darauf.
  6. Annahmefrist: ein konkretes Datum, bis zu dem das Angebot gilt.
  7. Ausführungszeitraum: wann du anfangen und fertig sein willst, oder wie lange die Arbeiten dauern.
  8. Zahlungsbedingungen: Zahlungsziel und gegebenenfalls Abschlagsrechnungen.
  9. Annahmen und Ausschlüsse: was du vorausgesetzt hast, zum Beispiel „Untergrund tragfähig“, und was nicht enthalten ist.
  10. Mengen und Nachträge: wie du Mehr- oder Mindermengen abrechnest, etwa „nach Aufmaß zu den Einheitspreisen dieses Angebots“.
  11. Annahme: eine Zeile für Unterschrift und Datum des Kunden oder der Hinweis, dass eine Annahme per E-Mail genügt.

Bei der Leistungsbeschreibung entscheidet sich, ob es später Ärger gibt. „Bad fliesen“ ist zu wenig. „Wandfliesen 30 × 60 cm, Feinsteinzeug, im Dünnbett verlegt, raumhoch, inklusive Fugen und Silikonfugen“ lässt keinen Raum für Missverständnisse. Bei größeren Aufträgen helfen ein Leistungsverzeichnis und eine saubere Kalkulation mit deinem Stundenverrechnungssatz.

Ändert der Kunde später seine Wünsche, vereinbart ihr die Änderung und den Mehr- oder Minderpreis am besten schriftlich mit einem Nachtragsangebot. Bei einem Bauvertrag, etwa einem Umbau, regelt das Gesetz das ausdrücklich: Ihr strebt Einvernehmen an, und du musst in der Regel ein Angebot über die Mehr- oder Mindervergütung erstellen (§ 650b BGB). Wie das im Alltag läuft, zeigt der Artikel zu Änderungswünschen bei Maßanfertigungen.

Was gilt zusätzlich bei Privatkunden?

Bei Verbrauchern kommen einige Pflichten dazu.

Gesamtpreis nennen. Wer Verbrauchern Leistungen anbietet, muss den Gesamtpreis angeben (§ 3 PAngV). Für dein Angebot heißt das: Die Bruttosumme inklusive Umsatzsteuer steht deutlich sichtbar da. Gliederst du den Preis auf, hebst du den Gesamtpreis hervor.

Widerrufsrecht beachten. Kommt der Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume zustande, etwa am Küchentisch des Kunden, ist das ein Vertrag nach § 312b BGB. Kommt der Vertrag ausschließlich per E-Mail, Telefon oder Post zustande, kann ein Fernabsatzvertrag vorliegen (§ 312c BGB). Dann hat dein Kunde meist ein Widerrufsrecht (§ 312g Abs. 1 BGB). Die Frist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB). Über das Widerrufsrecht und weitere Punkte musst du ihn informieren (§ 312d BGB). Ohne Belehrung beginnt die Frist nicht und kann sich deutlich verlängern (§ 356 Abs. 3 BGB).

Will der Kunde, dass du vor Ablauf der Widerrufsfrist anfängst, lass dir das bei einem Vertrag außerhalb deiner Geschäftsräume auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen, etwa per E-Mail. Sonst bekommst du bei einem Widerruf für die bis dahin geleistete Arbeit unter Umständen keinen Wertersatz (§ 357a Abs. 2 BGB). Eine Ausnahme vom Widerrufsrecht gibt es, wenn der Kunde dich ausdrücklich für dringende Reparaturen ins Haus gerufen hat (§ 312g Abs. 2 Nr. 11 BGB). Ob sie greift, ist eine Frage des Einzelfalls.

Arbeitskosten getrennt ausweisen. Privatkunden können 20 Prozent der Arbeitskosten von Handwerkerleistungen von ihrer Einkommensteuer abziehen, höchstens 1.200 Euro im Jahr (§ 35a Abs. 3 EStG). Begünstigt sind nur die Arbeitskosten, und der Kunde braucht eine Rechnung und muss aufs Konto zahlen (§ 35a Abs. 5 EStG). Weist du Lohn- und Materialanteil schon im Angebot getrennt aus, weiß dein Kunde, was er ansetzen kann. Das ist ein Verkaufsargument.

Größere Bauvorhaben. Baust du für einen Verbraucher ein neues Gebäude oder baust du ein bestehendes erheblich um, ist das ein Verbraucherbauvertrag. Er braucht Textform (§ 650i BGB), und du schuldest vorab eine Baubeschreibung (§ 650j BGB). Für solche Aufträge lohnt sich eine Rechtsberatung.

Wie sieht ein fertiges Angebot aus?

Angenommen, du bist Malermeisterin und hast eine Dreizimmerwohnung besichtigt. Die Kundin ist Privatperson, sie bekommt das Angebot per E-Mail. So könnte der Kern aussehen:

Pos.LeistungMengeEinheitEP nettoGP netto
1Abdecken von Böden und Einbauten, inkl. Entfernen1psch180,00 €180,00 €
2Wandflächen spachteln Q2, Dispersionsfarbe weiß, 2 Anstriche186m²12,50 €2.325,00 €
3Decken streichen, Dispersionsfarbe weiß, 2 Anstriche64m²9,80 €627,20 €

Darunter stehen Nettosumme 3.132,20 Euro, 19 Prozent Umsatzsteuer 595,12 Euro und die hervorgehobene Bruttosumme 3.727,32 Euro. Die Preise sind ein Rechenbeispiel, keine Richtwerte.

Dazu kommen diese Sätze, die du als Muster übernehmen kannst:

  • „Dieses Angebot gilt bis zum 30. November. Die Ausführung ist für die 49. Kalenderwoche geplant, Dauer etwa fünf Arbeitstage.“
  • „Die Flächen wurden am 3. November vor Ort aufgemessen. Mehr- oder Mindermengen rechnen wir nach Aufmaß zu den Einheitspreisen dieses Angebots ab.“
  • „Im Gesamtpreis sind Arbeitskosten von 2.410,00 Euro netto (2.867,90 Euro brutto) enthalten.“
  • „Nicht enthalten sind Arbeiten an Fenstern, Heizkörpern und Türzargen.“
  • „Zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Abnahme und Rechnungserhalt.“
  • „Eine kurze Antwort per E-Mail genügt, um das Angebot anzunehmen.“ Bei einer Privatkundin hängst du hier die Widerrufsbelehrung an.

Bevor das Angebot rausgeht, prüfst du es mit dieser Checkliste:

  • Kunde, Baustelle, Angebotsnummer und Datum stimmen
  • Jede Position ist ohne Rückfrage verständlich
  • Mengen stammen aus dem Aufmaß, nicht aus dem Gedächtnis
  • Netto, Umsatzsteuer und Brutto sind richtig gerechnet, der Gesamtpreis ist hervorgehoben
  • Annahmefrist und Ausführungszeitraum stehen mit Datum drin
  • Annahmen, Ausschlüsse und Regel für Mehrmengen sind genannt
  • Bei Privatkunden: Arbeitskosten ausgewiesen, Widerrufsbelehrung beigefügt

Wie hilft dir craftflowOS beim Angebot?

Mit Angebot per Foto fotografierst du die Baustelle oder beschreibst sie. craftflowOS wertet die Fotos aus und schlägt dir Positionen aus deinem Leistungskatalog vor, mit deinen Preisen. Du prüfst den Entwurf, änderst, was nicht passt, und verschickst ihn. Setzt du beim Festschreiben keine Annahmefrist, trägt craftflowOS 30 Tage ab dem Festschreiben ein. Ist die Frist abgelaufen, markiert craftflowOS das Angebot jede Nacht automatisch als abgelaufen. Wie du Flächen für ein Malerangebot sauber ermittelst, zeigt der Artikel Aufmaß für Malerarbeiten. Mehr zum Gewerk findest du unter Maler.

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