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Abdichtung im Bad: Untergrund prüfen, Bedenken anmelden, dokumentieren

Unter der Fliese sieht keiner mehr hin, bis es feucht wird. Wie du Untergrund und Vorgewerke vor dem Start prüfst, Bedenken richtig anmeldest, die Abdichtung fotografierst und Verschnitt sauber ins Angebot bringst.

  • Von Tim
  • 11 Min. Lesezeit
Rohbau-Bad mit frisch gestrichener grauer Flüssigabdichtung an Wand und Boden der Dusche, Dichtband in den Ecken, davor ein Stapel großformatiger Fliesen, Zahnspachtel und Wasserwaage

Im Bad entscheidet sich vieles, bevor die erste Fliese liegt. Ist der Estrich zu feucht, die Wand schief oder die Abdichtung lückenhaft, siehst du das nach dem Verfugen nicht mehr. Der Kunde sieht es erst, wenn es feucht wird, und dann fragt er dich. Hier steht, wie du Untergrund und Vorgewerke vor dem Start prüfst, wann und wie du Bedenken anmeldest, was du zur Abdichtung sagen kannst, ohne Normwerte zu raten, wie du vor dem Verdecken fotografierst und wie Verschnitt und Format ins Angebot kommen.

Untergrund prüfen, bevor du anfängst

Du übernimmst mit dem Untergrund die Arbeit anderer. Was sie hinterlassen haben, trägt deine Fliese, und an deiner Leistung wird später gemessen, ob das Bad dicht ist. Wenn dein Vertrag die VOB/B einbezieht, musst du die anerkannten Regeln der Technik beachten (§ 4 Abs. 2 VOB/B), und frei von Sachmängeln ist deine Leistung, wenn sie bei der Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit hat und diesen Regeln entspricht; ist die Beschaffenheit nicht vereinbart, zählt, ob sie sich für die vorausgesetzte, sonst für die gewöhnliche Verwendung eignet und so ist, wie es bei Werken der gleichen Art üblich ist (§ 13 Abs. 1). Die VOB/B ist kein Gesetz; sie enthält Allgemeine Vertragsbedingungen und gilt nur, wenn sie in den Vertrag einbezogen ist. Im BGB-Werkvertrag ist das Werk nach § 633 Abs. 2 BGB mangelfrei, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat, sonst, wenn es sich für die vorausgesetzte oder gewöhnliche Verwendung eignet und so ist, wie es bei Werken der gleichen Art üblich ist.

Auch die Unterlagen gehören zur Prüfung: Pläne und Unterlagen, die dir der Auftraggeber übergibt, sind nach § 3 Abs. 3 VOB/B maßgebend, du musst sie aber, soweit es zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung gehört, auf Unstimmigkeiten prüfen und auf entdeckte oder vermutete Mängel hinweisen.

Welche Ebenheitsabweichungen zulässig sind und ab welcher Restfeuchte ein Estrich belegreif ist, regeln Vertrag, Normen und die Angaben der Hersteller. Diese Texte sind zum großen Teil kostenpflichtig, deshalb stehen hier keine Werte. Wichtig ist, dass du misst und aufschreibst. Diese Liste kannst du ausdrucken:

  • Ebenheit von Boden und Wänden mit Richtscheit oder Messlatte geprüft, Abweichungen mit Ort notiert
  • Restfeuchte des Estrichs gemessen: Verfahren, Messstelle, Datum, Ergebnis
  • Bei Heizestrich nach einem Protokoll über das Aufheizen gefragt und es zu den Unterlagen genommen
  • Tragfähigkeit und Oberfläche: Sinterschicht, lose Stellen, Risse, Verschmutzung
  • Wände: Material (Putz, Trockenbau, Mauerwerk), Befestigung, Fugen der Platten
  • Gefälle und Lage der Abläufe im Duschbereich wie geplant?
  • Rohranschlüsse, Durchdringungen und Unterputzkörper in der vorgesehenen Lage und Tiefe?
  • Bewegungsfugen des Estrichs bekannt und im Verlegeplan berücksichtigt?
  • Unterlagen vollständig: Plan, Fliesenformat, Verlegemuster, Abdichtungssystem
  • Jeder Befund mit Foto belegt

Bedenken anmelden, wenn der Untergrund nicht passt

Findest du etwas, ist die Anzeige nach VOB/B Pflicht. Hast du Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, musst du sie nach § 4 Abs. 3 VOB/B dem Auftraggeber unverzüglich, möglichst schon vor Beginn der Arbeiten, schriftlich mitteilen. Der Auftraggeber bleibt für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. Ein zu feuchter Estrich vom Estrichleger oder eine wackelige Vorsatzschale vom Trockenbauer ist genau so ein Fall.

Warum das zählt, steht in § 13 Abs. 3 VOB/B: Geht ein Mangel auf die Leistungsbeschreibung, auf Anordnungen des Auftraggebers, auf von ihm gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile oder auf die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers zurück, haftest du trotzdem, es sei denn, du hast die Mitteilung nach § 4 Abs. 3 gemacht. Ohne diese Mitteilung bleibt die Haftung für solche Mängel also bei dir.

Hält der Auftraggeber an einer Anordnung fest, die du für unberechtigt oder unzweckmäßig hältst, machst du nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 VOB/B deine Bedenken geltend, musst die Anordnung auf Verlangen aber ausführen, wenn keine gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen entgegenstehen. Verursacht sie eine ungerechtfertigte Erschwerung, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten.

Ohne VOB/B: Im Werkvertragsrecht des BGB (§§ 631 bis 650v) steht keine Vorschrift, die eine Bedenkenanzeige so ausdrücklich regelt wie § 4 Abs. 3 VOB/B. Der Bundesgerichtshof kennt aber auch dort eine Prüfungs- und Hinweispflicht: Eine Ursache, die du nicht zu verantworten hast, entlastet dich nicht, wenn du eine dich treffende Hinweispflicht nicht erfüllt hast; erfüllst du sie, befreit dich das von der Mängelhaftung (BGH, Urteil vom 25.02.2016, VII ZR 210/13, Rn. 17). Was im Einzelfall gilt, klärst du im Zweifel mit einer Rechtsberatung. Der schriftliche Hinweis ist dein bester Beleg dafür, dass du das Problem gesehen und gemeldet hast.

Eine Vorlage zum Anpassen, in der Höflichkeitsform, weil sie an deinen Auftraggeber geht. Bei einem VOB-Vertrag kannst du in der Überschrift „nach § 4 Abs. 3 VOB/B“ ergänzen:

Bedenkenanmeldung

Bauvorhaben: [Bezeichnung, Anschrift, Raum] · Auftrag vom [Datum]

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei der Prüfung des Untergrunds am [Datum] haben wir Folgendes festgestellt: [z. B. Restfeuchte des Estrichs im Bad gemessen mit Verfahren …, Ergebnis …; Unebenheit der Wand hinter der Dusche von … auf … Länge]. Fotos und Messprotokoll liegen bei.

Wir haben Bedenken, auf diesem Untergrund Abdichtung und Fliesen wie vorgesehen auszuführen, weil [Begründung, z. B. Ablösungen oder Schäden an der Abdichtung zu befürchten sind].

Wir schlagen vor: [z. B. weitere Trocknung und erneute Messung am …, Ausgleich der Wand durch …]. Bitte teilen Sie uns bis [Datum] mit, wie wir weiter vorgehen sollen.

Mit freundlichen Grüßen, [Name, Betrieb]

Halte fest, wann und wie die Anzeige rausging, und sorg dafür, dass du den Zugang belegen kannst, etwa mit einer Empfangsbestätigung.

Abdichtung im Nassbereich: was feststeht, was du klärst

Die Abdichtung von Innenräumen regelt die Normreihe DIN 18534. Teil 1 in der Ausgabe 2025-10 behandelt laut Normgeber Anforderungen, Planungs- und Ausführungsgrundsätze für die Abdichtung von Boden- und Wandflächen in Innenräumen. Der Normtext ist kostenpflichtig. Wie stark eine Fläche durch Wasser beansprucht wird und welche Abdichtung dazu passt, liest du deshalb dort nach oder lässt es dir vom Planer geben. Hier stehen bewusst keine Klassen und keine Grenzwerte.

Was du ohne Normtext tun kannst:

  • Beanspruchung klären, bevor du anfängst. Lass dir für jede Fläche schriftlich geben, wie sie eingestuft ist, etwa im Leistungsverzeichnis oder im Plan. Fehlt die Angabe, frag nach, statt selbst zu entscheiden. Passt die Vorgabe nicht zum Bad, das du vor dir hast, ist das ein Fall für deine Bedenken.
  • Das System als System verarbeiten. Abdichtung, Dichtbänder, Manschetten und Kleber gehören zusammen. Arbeite so, wie es die Unterlagen des Herstellers vorgeben, und kombiniere keine Bestandteile, für die er die Kombination nicht vorsieht.
  • Schichtdicke und Trocknung nach Herstellerangabe. Halte fest, wie viel Material du je Fläche verbraucht hast, wann du welche Lage aufgetragen hast und wie lange sie getrocknet ist.
  • Anschlüsse und Durchdringungen einzeln prüfen. Ecken, Bodenablauf, Rohrdurchführungen, Armaturen und der Übergang zur Wanne oder zum Duschelement sind die Stellen, an denen es später fehlt.

Fotos, bevor die Fliese drauf ist

Ist die Abdichtung überfliest, sieht sie keiner mehr. Die VOB/B kennt diesen Moment: Nach § 4 Abs. 10 VOB/B ist der Zustand von Teilen der Leistung auf Verlangen gemeinsam festzustellen, wenn sie durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen werden; das Ergebnis ist schriftlich niederzulegen. Und für die Abrechnung musst du nach § 14 Abs. 2 bei Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, rechtzeitig gemeinsame Feststellungen beantragen. Fotos ersetzen diese Niederschrift nicht, sie ergänzen sie.

So fotografierst du:

  1. Übersicht des ganzen Raums aus der Tür, damit später klar ist, welches Bad es ist.
  2. Bereich: Dusche, Wanne, Waschtisch, jede Wand und der Boden.
  3. Detail: Ecken mit Dichtband, Ablauf, jede Rohrdurchführung, Übergänge, mit Zollstock als Maßstab.
  4. Zwischenschritte: erste Lage, zweite Lage, gegebenenfalls Messung der Schichtdicke nach Herstellerangabe.
  5. Zuordnung: Datum, Baustelle, Raum, Bildnummer. Notiere die Bildnummern in deinem Bericht.

Bewahre die Fotos so lange auf, wie Mängelansprüche gegen dich laufen können. Ohne andere Vereinbarung verjähren sie nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B für Bauwerke in 4 Jahren, für andere Werke, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht, in 2 Jahren, gerechnet ab der Abnahme (Nr. 3). Im BGB-Vertrag sind es nach § 634a Abs. 1 BGB bei einem Bauwerk fünf Jahre, bei einem sonstigen Werk der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache zwei Jahre, Beginn ebenfalls mit der Abnahme. Welche Frist für deinen Auftrag gilt, hängt von Vertrag und Art der Arbeit ab.

Abstimmung mit SHK und Trockenbau

Im Bad arbeiten mehrere Gewerke nacheinander auf wenigen Quadratmetern. Das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer zu regeln ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B Sache des Auftraggebers. Sprich die Übergabepunkte trotzdem früh selbst an, denn fehlt etwas, stehst du vor der Wand. Diese Tabelle hilft beim Abstimmungsgespräch:

SchnittstelleKlären mitFrage vor deinem Start
Lage der AnschlüsseSHKStimmen Höhe und Tiefe zu Fliesenformat, Kleberbett und Fugenbild?
Unterputzkörper, SpülkastenSHKSitzt alles fest und auf der Tiefe für die fertige Oberfläche?
Bodenablauf, DuschrinneSHKLage, Höhe, Gefälle und Anschluss an die Abdichtung geklärt?
DichtmanschettenSHK und duWer liefert sie, wer baut sie ein, passen sie zum Abdichtungssystem?
Vorsatzschale, StänderwandTrockenbauPlattenart für den Nassbereich, Befestigung, Fugen verspachtelt?
RevisionsöffnungenTrockenbau und SHKWo bleiben Öffnungen, wie werden sie gefliest?
ReihenfolgeAuftraggeberWer arbeitet wann, wer prüft die Übergabe?

Halte das Ergebnis schriftlich fest und schick es an alle Beteiligten. Wenn ein Vorgewerk nicht passt, gilt der Weg aus dem Abschnitt zu den Bedenken.

Verschnitt und Format im Angebot

Ist nichts anderes vereinbart, wird nach § 2 Abs. 2 VOB/B nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen abgerechnet. Nach § 14 Abs. 2 sind dabei die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen zu beachten. Für Fliesenarbeiten ist das die ATV DIN 18352 „Fliesen- und Plattenarbeiten“ der VOB/C, aktuell in der Ausgabe 2019-09, deren Abschnitt 5 die Abrechnung regelt (DIN Media); auch sie ist kostenpflichtig. Lies nach, wie dort gemessen wird, bevor du kalkulierst. Wird nur die verlegte Fläche vergütet, muss der Verschnitt in deinem Einheitspreis stecken.

Wie viel Verschnitt anfällt, hängt von Format, Raummaß und davon ab, ob du Reststücke einsetzen kannst. Angenommen, du fliest einen Boden von 2,00 × 1,50 m, also 3,00 m². Gerechnet ist ohne Fugen und ohne Schnittbreite, einmal mit weggeworfenen Reststücken und einmal mit Reststücken, die du an anderer Stelle des Raums einsetzt:

FormatOhne ResteverwertungMit Resteverwertung
30 × 30 cm35 Fliesen, 3,15 m², +5 %35 Fliesen, 3,15 m², +5 %
30 × 60 cm, lange Seite entlang 2,00 m20 Fliesen, 3,60 m², +20 %17 Fliesen, 3,06 m², +2 %
60 × 60 cm12 Fliesen, 4,32 m², +44 %9 Fliesen, 3,24 m², +8 %

Bei 30 × 30 cm bleiben Streifen von 10 cm übrig, die in diesem Raum nirgends passen; bei den größeren Formaten lassen sich die Abschnitte wiederverwenden. Bruch, Muster und ganze Pakete beim Kauf kommen noch dazu. Daraus folgen drei Gewohnheiten:

  • Verlegeplan vor dem Preis. Rechne den Bedarf je Raum aus dem Plan, nicht mit einem pauschalen Aufschlag.
  • Format und Muster ins Angebot schreiben. Wählt der Kunde später ein anderes Format oder ein anderes Verlegemuster, ändert sich die Leistung, und du hast eine Grundlage für ein Nachtragsangebot.
  • Material, das der Kunde stellt, kennzeichnen. Kauft er selbst, nenn ihm die Menge aus deinem Plan schriftlich. Bist du mit der Güte gelieferter Fliesen nicht einverstanden, gilt auch hier § 4 Abs. 3.

Wo craftflowOS dir dabei hilft

Zwei Funktionen nehmen dir beim Angebot Arbeit ab.

  • Angebot per Foto. Mit Angebot per Foto fotografierst du das Bad oder sagst in zwei, drei Sätzen, was gemacht werden soll. craftflowOS macht daraus einen Angebotsentwurf mit Positionen aus deinem Leistungskatalog und deinen Preisen. Was nicht passt, änderst du, etwa die Menge nach deinem Verlegeplan, und verschickst das Angebot direkt, solange du noch vor Ort bist.
  • Sprachassistent. Mit dem Sprachassistenten beschreibst du in deinen Worten, was du brauchst, zum Beispiel ein bestimmtes Format oder Dichtband. Der Produktchat sucht in deinem Sortiment, zeigt passende Artikel mit Bild und Kurzbeschreibung, und was passt, übernimmst du direkt ins Angebot oder in die Bestellung.

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