
Die Wand steht, die Decke hängt, und dann kommt der Elektriker mit drei zusätzlichen Durchbrüchen, der Bauleiter will eine Revisionsöffnung versetzt haben, und im Flur muss eine beschädigte Beplankung ausgebessert werden. Solche Arbeiten bildet kein Aufmaß sauber ab. Wer sie im Stundenlohn abrechnen will, muss vorher die richtigen Schritte gehen, sonst wird es schwer, die Stunden durchzusetzen. Hier steht, wann Stundenlohn infrage kommt, was die VOB/B und das BGB dafür verlangen und wie ein Regiebericht aussieht, der im Streit trägt.
Aufmaß oder Stundenlohn: was gilt wann
Im VOB/B-Vertrag ist die Abrechnung nach Einheitspreisen der Regelfall. Ist die VOB/B vereinbart, wird die Vergütung nach § 2 Abs. 2 VOB/B nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart vereinbart ist. Als Beispiele für eine andere Berechnungsart nennt die Vorschrift selbst die Pauschalsumme, Stundenlohnsätze und Selbstkosten.
Wichtig dabei: Die VOB/B ist kein Gesetz. Sie gilt nur, wenn sie in deinen Vertrag einbezogen ist; § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB spricht von Verträgen, in die sie „einbezogen ist“. Die Paragrafen hier zitieren die Lesefassung der VOB/B beim BMWSB (BAnz AT 19.01.2016 B3 und BAnz AT 01.04.2016 B1). Welche Fassung für dich gilt, steht in deinem Vertrag.
Für die Abrechnung nach Aufmaß verlangt § 14 Abs. 1 VOB/B eine prüfbare Rechnung mit den nötigen Mengenberechnungen und Belegen. Nach Abs. 2 sind die Feststellungen möglichst gemeinsam und dem Fortgang der Leistung entsprechend zu treffen, und die Abrechnungsbestimmungen der Technischen Vertragsbedingungen sind zu beachten. Für den Trockenbau ist das die ATV DIN 18340 „Trockenbauarbeiten“ aus der VOB Teil C, die nach § 1 Abs. 1 VOB/B als Vertragsbestandteil gilt. Ihre Abrechnungsregeln sind kostenpflichtig; lies sie in der Fassung nach, die dein Vertrag nennt.
Stundenlohn passt dort, wo sich die Leistung schlecht in Mengen fassen lässt: kleine Anpassungen, Rückbau und Ausbesserungen, Arbeiten, deren Umfang erst beim Öffnen sichtbar wird. Ob eine solche Leistung im Stundenlohn bezahlt wird, entscheidet aber nicht ihre Art, sondern die Vereinbarung.
Vor Beginn vereinbaren und anzeigen: § 2 Abs. 10 und § 15 VOB/B
Die wichtigste Regel steht in einem Satz. Nach § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Stunden, die du ohne diese Vereinbarung aufschreibst, bekommst du nicht als Stundenlohnarbeit bezahlt. Ob du sie auf anderem Weg vergütet bekommst, etwa als im Vertrag nicht vorgesehene Leistung nach § 2 Abs. 6, hängt an dessen eigenen Voraussetzungen: Dort musst du den Anspruch ankündigen, bevor du mit der Ausführung beginnst.
Ist der Stundenlohn vereinbart, regelt § 15 VOB/B den Ablauf:
- Vergütung (Abs. 1): Abgerechnet wird nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlen Vereinbarungen zur Vergütung, gilt die ortsübliche Vergütung. Ist sie nicht zu ermitteln, werden die bei wirtschaftlicher Betriebsführung entstehenden Kosten der Baustelle mit angemessenen Zuschlägen für Gemeinkosten und Gewinn zuzüglich Umsatzsteuer vergütet.
- Aufsicht (Abs. 2): Verlangt der Auftraggeber eine Aufsicht durch einen Polier oder eine andere Aufsichtsperson, oder ist sie nach den Unfallverhütungsvorschriften notwendig, gilt Abs. 1 entsprechend.
- Anzeige (Abs. 3 Satz 1): Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten ist dem Auftraggeber vor Beginn anzuzeigen. Die Anzeige kommt zur Vereinbarung nach § 2 Abs. 10 hinzu und ersetzt sie nicht.
- Stundenlohnzettel (Abs. 3 Satz 2): Über die Arbeitsstunden und den besonders zu vergütenden Aufwand für Stoffe, Geräte, Frachten und Sonderkosten reichst du, wenn nichts anderes vereinbart ist, je nach Verkehrssitte werktäglich oder wöchentlich Listen ein.
- Rückgabe (Abs. 3 Satz 3 bis 5): Der Auftraggeber gibt die bescheinigten Zettel unverzüglich, spätestens innerhalb von 6 Werktagen nach Zugang, zurück. Einwendungen kann er auf den Zetteln oder gesondert schriftlich erheben. Nicht fristgemäß zurückgegebene Zettel gelten als anerkannt.
- Rechnung (Abs. 4): Stundenlohnrechnungen reichst du alsbald nach Abschluss der Stundenlohnarbeiten ein, längstens in Abständen von 4 Wochen.
- Zweifel am Umfang (Abs. 5): Bestehen Zweifel, weil du die Zettel nicht rechtzeitig vorgelegt hast, kann der Auftraggeber verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung für einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand vereinbart wird.
Abs. 5 zeigt, warum Pünktlichkeit Geld ist: Wer Zettel sammelt und erst am Ende abgibt, riskiert, dass bei Zweifeln über den Umfang nicht die tatsächlichen Stunden zählen: Der Auftraggeber kann dann verlangen, dass eine Vergütung für den wirtschaftlich vertretbaren Aufwand vereinbart wird. Und den Zugang jedes Zettels solltest du belegen können, denn ab ihm läuft die Frist von 6 Werktagen.
Eine kurze Anzeige an den Auftraggeber, in der Höflichkeitsform:
Anzeige von Stundenlohnarbeiten nach § 15 Abs. 3 VOB/B
Bauvorhaben: [Bezeichnung, Anschrift] · Auftrag vom [Datum]
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie am [Datum] mit [Name, Funktion] vereinbart, führen wir ab dem [Datum] folgende Arbeiten im Stundenlohn aus: [Leistung, Raum, Achse/Geschoss]. Abgerechnet wird zu den Stundenlohnsätzen aus [Vertrag/Angebot vom …]. Die Stundenlohnzettel reichen wir [werktäglich/wöchentlich] ein. Bitte senden Sie sie uns bescheinigt zurück.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Betrieb]
Stundenlohn im BGB-Vertrag
Gilt die VOB/B nicht, etwa bei vielen Aufträgen von Privatkunden, gilt allein das BGB. Nach § 632 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Herstellung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Ist die Höhe nicht bestimmt, ist nach Abs. 2 bei Bestehen einer Taxe die taxmäßige, sonst die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Ein Kostenanschlag ist nach Abs. 3 im Zweifel nicht zu vergüten.
Eine Regel wie die Anerkennungsfiktion für Stundenlohnzettel aus § 15 Abs. 3 VOB/B steht in § 632 BGB nicht. Umso mehr hängst du an deinen eigenen Nachweisen. Drei Dinge helfen:
- Vereinbare die Abrechnung nach Stunden schriftlich, mit Stundensatz und dem, was zusätzlich berechnet wird (Material, Anfahrt), bevor du anfängst.
- Lass dir die Stunden zeitnah bestätigen, am besten mit Unterschrift auf dem Regiebericht am selben Tag.
- Halte fest, was du getan hast, nicht nur wie lange. Eine Stundenzahl ohne Leistungsbeschreibung lässt sich schwer prüfen und leicht bestreiten.
Für Bauverträge nach § 650a BGB gelten bei Änderungswünschen außerdem § 650b und § 650c BGB: Begehrt der Besteller eine Änderung, strebt ihr Einvernehmen über die Änderung und die Mehr- oder Mindervergütung an; ohne Einigung binnen 30 Tagen kann er sie in Textform anordnen. Die Mehrvergütung bemisst sich dann nach den tatsächlich erforderlichen Kosten mit angemessenen Zuschlägen, und auch die belegst du mit dokumentierten Stunden und Material.
Der Regiebericht: was hineingehört
„Regiebericht“ ist ein Begriff aus der Praxis, kein Gesetzesbegriff. Gemeint ist der Nachweis, der die Stundenlohnarbeit eines Tages festhält und als Stundenlohnzettel im Sinne von § 15 Abs. 3 VOB/B dienen kann. Je klarer er ist, desto schwerer lässt er sich bestreiten. Diese Vorlage kannst du übernehmen:
| Feld | Was du einträgst |
|---|---|
| Kopf | Bauvorhaben, Auftraggeber, Datum, laufende Nummer des Berichts |
| Grundlage | Wer hat die Stundenlohnarbeit wann vereinbart, Verweis auf Vertrag oder Anzeige |
| Ort | Geschoss, Raum, Achse, Bauteil |
| Leistung | Was genau gemacht wurde, mit Ursache (z. B. „Durchbrüche für Leitungen nachträglich“) |
| Personal | Name oder Qualifikation, Beginn, Ende, Pausen, Stunden je Person |
| Aufsicht | Polier oder Aufsichtsperson, wenn verlangt oder vorgeschrieben |
| Material | Art und Menge, die besonders vergütet werden |
| Geräte | Gerät und Einsatzdauer, wenn vereinbart |
| Nachweise | Bildnummern der Fotos vorher und nachher |
| Bestätigung | Name, Funktion, Unterschrift und Datum der Person, die für den Auftraggeber bescheinigt |
| Übergabe | Datum und Weg der Übergabe an den Auftraggeber |
Vor dem Abzeichnen gehst du kurz diese Liste durch:
- Stundenlohn vor Beginn ausdrücklich vereinbart, mit Namen und Datum?
- Ausführung vor Beginn angezeigt?
- Leistung so beschrieben, dass ein Dritter sie versteht?
- Stunden je Person mit Beginn, Ende und Pause?
- Material und Geräte getrennt von den Stunden?
- Fotos vorher und nachher, Bildnummern im Bericht?
- Unterschrift einer Person, die für den Auftraggeber zeichnen darf?
- Übergabe dokumentiert, Rückgabe nach 6 Werktagen im Kalender?
- Bericht in die nächste Stundenlohnrechnung übernommen?
Zeiterfassung im Team
Ein Regiebericht ist nur so gut wie die Zeiten, auf denen er beruht. Wenn deine Leute auf Zetteln schreiben, die am Freitag eingesammelt werden, fehlen Pausen, Uhrzeiten und die Zuordnung zur Stundenlohnarbeit. Besser ist eine feste Regel: Jede Stunde wird am selben Tag einem Projekt und, wenn es eine Stundenlohnarbeit ist, auch dieser Arbeit zugeordnet.
Unabhängig von der Abrechnung hast du als Arbeitgeber eigene Aufzeichnungspflichten. Nach § 16 Abs. 2 ArbZG zeichnest du die Arbeitszeit auf, die über die werktägliche Arbeitszeit von acht Stunden nach § 3 Satz 1 ArbZG hinausgeht, und bewahrst die Nachweise mindestens zwei Jahre auf. Weiter geht § 17 Abs. 1 MiLoG: Für geringfügig Beschäftigte und für Beschäftigte in den Wirtschaftsbereichen nach § 2a SchwarzArbG, zu denen das Baugewerbe gehört, musst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertages aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren. Für Beschäftigte oberhalb bestimmter Entgeltgrenzen und für mitarbeitende nahe Angehörige gelten Ausnahmen nach § 1 MiLoDokV. Ob dein Betrieb zu einem dieser Bereiche zählt, klär im Zweifel mit deiner Kammer oder deinem Steuerberater.
Die Zeiterfassung ersetzt den Regiebericht nicht, sie liefert ihm die Zahlen. Wenn beide aus derselben Quelle stammen, passen sie zusammen, und genau das fällt bei einer Prüfung auf.
Abstimmung mit anderen Gewerken
Viele Stundenlohnarbeiten im Trockenbau entstehen an den Schnittstellen: Leitungen, die nach dem Beplanken noch durch die Wand müssen, Revisionsöffnungen, die verlegt werden, Beschädigungen durch nachfolgende Gewerke. Hier hilft ein klarer Blick darauf, wer wem etwas sagen darf.
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B regelt der Auftraggeber das Zusammenwirken der verschiedenen Unternehmer. Anordnungen sind nach Nr. 3 grundsätzlich nur dir oder deinem für die Leitung der Ausführung bestellten Vertreter zu erteilen, außer bei Gefahr im Verzug. Der Elektriker oder der Installateur ist nicht dein Auftraggeber. Bittet er um eine Zusatzleistung, holst du die Vereinbarung beim Auftraggeber ein, bevor du anfängst, und lässt den Regiebericht von dessen Seite abzeichnen.
Hast du Bedenken gegen die Leistungen anderer Unternehmer, etwa gegen eine Installation, die deine Wand später beschädigt, teilst du sie nach § 4 Abs. 3 dem Auftraggeber unverzüglich und möglichst vor Beginn schriftlich mit. Drei Gewohnheiten sparen Streit:
- Vor dem Schließen fragst du bei den anderen Gewerken nach, ob alle Leitungen und Einbauteile in der Wand sind, und hältst das Ergebnis fest.
- Vorgefundene Schäden fotografierst du, bevor du sie ausbesserst, und meldest sie dem Auftraggeber.
- Zu Beginn klärst du, wer auf Seiten des Auftraggebers Stundenlohnarbeiten vereinbaren und Berichte bescheinigen darf.
Wo craftflowOS dir dabei hilft
Drei Funktionen nehmen dir einen Teil der Schreibarbeit ab.
- Zeiterfassung. Mit der Zeiterfassung erfasst dein Team Kommen, Gehen und Pausen in der App, am richtigen Projekt. Vorgesetzte geben die Zeiten frei, du siehst die Ist-Stunden je Projekt und exportierst sie für die Lohnabrechnung.
- Baustellen-Doku. Mit der Baustellen-Doku diktierst du vor Ort, was gemacht wurde, auch ohne Netz. craftflowOS macht daraus einen Bericht mit Zeitstempel und hängt ihn ans Projekt, auf Wunsch mit Foto. So liegt die Leistungsbeschreibung für deinen Regiebericht bereit.
- Kalender und Team. Im Kalender siehst du Termine und Verfügbarkeiten deines Teams an einem Ort. Erinnerungen laufen automatisch, und wer was sehen darf, regelst du über Rollen.


