Glossar

Reverse-Charge im Bau

Auch: Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, Umkehr der Steuerschuld bei Bauleistungen

Reverse-Charge im Bau bedeutet, dass bei Bauleistungen an einen Baubetrieb nicht der leistende Handwerker, sondern der Auftraggeber die Umsatzsteuer schuldet. Grundlage ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 UStG. Die Rechnung weist dann keine Umsatzsteuer aus und nennt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Beispiel aus dem Betrieb

Ein Elektrobetrieb arbeitet als Nachunternehmer für einen Generalunternehmer und verlegt die Elektroinstallation in einem Neubau. Der Generalunternehmer legt eine gültige Bescheinigung seines Finanzamts vor, dass er nachhaltig Bauleistungen erbringt. Der Elektriker stellt 12.000 Euro netto ohne Umsatzsteuer in Rechnung, mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Der Generalunternehmer meldet die Steuer selbst an. Für den Privatkunden nebenan rechnet der Elektriker normal mit 19 Prozent ab.

Wer als Nachunternehmer auf dem Bau arbeitet, schreibt oft Rechnungen ohne Umsatzsteuer. Das ist kein Sonderrabatt, sondern Gesetz. Hier steht, wann die Steuerschuld umgekehrt wird und was dann auf die Rechnung gehört.

Was bedeutet Reverse-Charge im Bau?

Normalerweise berechnest du Umsatzsteuer und führst sie ans Finanzamt ab. Bei bestimmten Leistungen dreht § 13b UStG das um: Dann schuldet dein Auftraggeber die Steuer. Er meldet sie an und zieht sie, wenn er dazu berechtigt ist, gleichzeitig als Vorsteuer ab. Für den Bau ist § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG maßgeblich.

Wann gilt Reverse-Charge für Bauleistungen?

Zwei Bedingungen müssen zusammenkommen.

Erstens eine Bauleistung. Gemeint sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen sind ausgenommen. Als Teil des Grundstücks gelten auch Anlagen, die fest im Gebäude eingebaut sind.

Zweitens ein Auftraggeber, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Davon ist nach § 13b Abs. 5 UStG auszugehen, wenn ihm sein Finanzamt eine gültige Bescheinigung darüber erteilt hat. Sie gilt höchstens drei Jahre. Lass dir eine Kopie geben und prüfe das Gültigkeitsdatum.

Arbeitest du für Privatkunden, für eine Hausverwaltung oder für ein Unternehmen ohne eigene Bauleistungen, bleibt es bei der normalen Umsatzsteuer.

Was muss auf der Rechnung stehen?

Nach § 14a Abs. 5 UStG gilt:

  • Die Rechnung enthält die Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Du weist keine Umsatzsteuer gesondert aus.
  • Alle übrigen Pflichtangaben einer Rechnung bleiben.

Das gilt auch für Abschlagsrechnungen und die Schlussrechnung. Eine Kleinbetragsrechnung ist bei § 13b nicht möglich (§ 33 UStDV).

Was passiert bei einem Fehler?

Weist du trotzdem Umsatzsteuer aus, schuldest du den ausgewiesenen Betrag nach § 14c Abs. 1 UStG zusätzlich, bis du die Rechnung berichtigst. Dein Auftraggeber schuldet die Steuer nach § 13b trotzdem. Bist du unsicher, ob deine Leistung eine Bauleistung ist, klär das vor der Rechnung mit deiner Steuerberatung.

Gibt es das auch außerhalb des Baus?

Ja. Für die Gebäudereinigung gilt eine ähnliche Regel nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG. Der Blogartikel zur Qualitätskontrolle in der Unterhaltsreinigung beschreibt sie.

Wo craftflowOS dir dabei hilft

In Rechnungen und Mahnungen wählst du die Steuerart „§ 13b“. craftflowOS verlangt dann die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer des Auftraggebers und setzt beim Festschreiben den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG“ auf die Rechnung.

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Stand: 31. Oktober 2026.

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